AGB
Allgemeine
Die folgenden Bedingungen (nachfolgend: «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Kaufs-, Werk- und andere Verträge durch die Biella Schweiz AG (nachfolgend: «Biella»). Diese AGB begründen eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen dem Kunden von Biella (nachfolgend: «Kunde») und Biella (beide zusammen nachfolgend: «die Parteien»).
Diese AGB gelten als angenommen, wenn der Kunde bei Biella bestellt und im Angebot oder in der Bestellbestätigung darauf verwiesen wird. Entgegenstehende AGB oder von den vorliegenden AGB abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen werden von Biella ausdrücklich abgelehnt. Vereinbarungen, welche die nachfolgenden Bestimmungen abändern oder ergänzen, bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung von Biella
Wurden die AGB einmal vereinbart, gelten sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse zwischen Biella und dem Kunde. Es gelten jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft stehenden AGB’s.
Vertragsschluss
Mit der Zusendung der Offerte bzw. der Bestellung gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn Biella die Offerte bzw. die Bestellung vom Kunden mit der Auftragsbestätigung bestätigt.
Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Biella ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend.
Sollten für eine Bestellung Werkzeuge hergestellt werden müssen, gehören diese Biella – sofern nichts anderes vereinbart wird – und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sämtliche Angebote von Biella im Internet, in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, anderen Unterlagen sowie auf Zeichnungen, Abbildungen (auch betreffend technische Daten, Gewicht, Mass- und Leistungsbeschreibungen) sind unverbindlich.
Offenkundige Fehler in der Auftragsbestätigung (Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung) hindern die Gültigkeit des Vertrags nicht.
Erbringt Biella Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich erwähnt sind, z.B. Zusatzarbeiten, Herstellung von Mustern, Werkzeugbau, Elektrodenbau, Autorkorrekturen, Transportkosten, Verpackung usw., so ist Biella berechtigt, diese Leistungen und die dadurch entstehenden Leistungen und Kosten gesondert zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Biella behält sich Mehr- oder Minderliefermengen von 5% für Produkte des «Creative» Sortiments vor.
Abtretung, Verpfändung und Verrechnung
Der Kunde kann das Vertragsverhältnis oder sich daraus ergebende Rechte und Pflichten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Biella übertragen, abtreten oder verpfänden. Der Kunde hat keinen Verrechnungsanspruch.
Vergütung
Die Vergütung gilt die vereinbarten Leistungen ab. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Vergütung netto, exklusive Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Zollabgaben), ab Standort von Biella und ohne Verpackung.
Alle öffentlichen Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern oder Zollabgaben etc., durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar belastet ist oder wird und welche erst nach Vertragsschluss entstehen, sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Preise
Biella ist auch nach Vertragsschluss berechtigt die Preise zu ändern, wenn Preisänderungen durch Zulieferer von Biella stattfinden und die Preiserhöhung mehr als 3% seit Vertragsschluss beträgt. Dies gilt auch für sonstige Herstellungskosten.
Versandkosten
Versandkosten sind vom Kunden zu tragen. Für Direktsendungen (d.h. Lieferungen von Biella an Kunden des Kunden) wird ein Zuschlag von CHF 45.00 erhoben.
Biella Office Produkte
Mindestbestellwert Netto-Warenwert CHF 100.00 pro Auftrag. Ausnahme sind Cogir Produkte mit einem Mindestbestellwert Netto-Warenwert CHF 500 pro Auftrag.
Bei Standardprodukten wird dem Kunden für Lieferungen unter einem Netto-Warenwert von CHF 300.00 ein Versandkostenanteil von CHF 20.00 pro Auslieferungsort berechnet. (Biella Sortiment, Quo Vadis und Exacompta Agenden/ Brügg CH; Exacompta Sortiment (exkl. Agenden) / Vémars FR; Clairefontaine Rhodia Sortiment/ Ottmarsheim FR). Bei Cogir Produkten wird ein Versandkostenanteil von CHF 45.00 bei einem Netto-Warenwert zwischen CHF 500 und CHF 1000 verrechnet.
Lieferungen ab einem Netto-Warenwert von CHF 300.00 pro Auslieferungsort erfolgen frei Haus. Lieferungen für Cogir Produkte ab einem Netto-Warenwert von CHF 1000 erfolgen frei Haus.
Im Exaclairshop gilt die frei Haus Lieferung ab einem Netto-Warenwert von CHF 200.00 pro Auslieferungsort.
Biella «Creative» Produkte
Versandkosten für Spezialanfertigungen (Biella Creative) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Preise verstehen sich Netto ab Werk, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Leistungen, die über die Auftragsbestätigung hinausgehen sowie Zusatzkosten für Clichés, Werkzeuge, Elektrodenbau und Autorkorrekturen gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert verrechnet.
Biella wird die zugesicherte Lieferwoche nur einhalten, wenn der Kunde seinen Pflichten nachkommt und die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck, Versandlisten usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt bei Biella eintreffen. Bei zu spätem Eintreffen ist Biella nicht länger an eine vereinbarte Lieferfrist gebunden.
Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge werden sofort nach Rechnungserhalt fällig, sofern auf der Rechnung durch Biella keine andere Frist ausgewiesen wird.
Die Zahlungstermine sind vom Kunden auch dann einzuhalten, wenn die Leistungen aus Gründen, die Biella nicht zu vertreten hat, verzögert werden oder wenn unwesentliche Teile der Lieferung fehlen oder geringe Nachbesserungen notwendig sind.
Die Zahlungen sind vom Kunden ohne irgendeinen Abzug (z. B. Skonto usw.) zu leisten. Bei Nichtbezahlung innerhalb der Zahlungsfrist tritt ohne weitere Mahnung der Verzug ein. In diesem Falle ist Biella berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p. a. geltend zu machen.
Kosten, die Biella im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen entstehen, gehen zulasten des Kunden.
Zahlungen des Kunden werden stets der zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf geleisteten Verzugszinsen angerechnet.
Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Kunde mit einer Rate in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 6 % p.a. zu verzinsen.
Wenn nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden entstehen, aufgrund derer die Rechte von Biella nicht mehr genügend gesichert erscheinen hat Biella das Recht:
- vom Vertrag zurückzutreten, und/oder
- noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, und/oder
- die Vorauszahlung zu verlangen und/oder
- die Arbeiten einzustellen.
Diese Rechte stehen Biella auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung im Verzug befindet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Lieferung, Termine und Verzug
Biella liefert den Vertragsgegenstand an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferdaten. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich mit Biella vereinbart wurden.
Eine Lieferfrist beginnt am Tag der Bestätigung dieser Lieferfrist durch Biella zu laufen.
Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versand- oder Abnahmebereitschaftsmeldung von Biella an den Kunden versandt worden ist.
Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände innerhalb der Lieferfrist zur Abholung bereitstehen.
In jedem Fall kommt Biella erst mit der Ansetzung einer Nachfrist durch den Kunden in Verzug. Die Nachfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Kann Biella einen Termin aus Gründen, die nicht durch Biella zu vertreten sind, nicht einhalten (z.B. wegen nicht erfüllter Mitwirkungspflichten des Kunden oder Verschulden Dritter), verlängert sich Termine und Lieferfristen angemessen.
Biella ist zur Teillieferung berechtigt.
Biella bestimmt die Transportart. Wünscht der Kunde eine von der Wahl von Biella abweichende Transportart, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Kunde zu tragen.
In der Regel werden Postsendungen mittels PostPac Economy versandt. Auf Wunsch des Kunden kann eine Postsendung auch mittels PostPac Priority oder Swiss-Express versandt werden. Der Kunde hat die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Biella haftet nicht für Leistungsstörungen oder -verzug bezüglich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn die Störungen oder der Verzug durch höhere Gewalt verursacht wurden („Force Majeure“). Dazu gehören insbesondere Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Sabotage, Arbeitskonflikte, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Transportunterbruch oder -verzug, Feuer, Explosionen, Maschinen- oder Gerätestörungen, Ausfall oder Verzug von Bezugsquellen von Biella, Material- oder Energieknappheit, Handlungen und Anordnungen von Behörden (z.B. Nichterteilung, Ablehnung, Widerruf von Genehmigungen im Bereich des Exports oder Sicherheitsdienstleistungen) sowie Embargos.
Wenn Biella von der Force Majeure betroffen ist, wird der Kunde innert zwei Wochen nach dem Auftreten des Force Majeure-Ereignisses informiert und es werden dem Kunden die relevanten Informationen über die Auswirkungen des Ereignisses auf die vertraglichen Verpflichtungen unterbreitet.
Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ist Biella während der Dauer des Ereignisses der Force Majeure von der Leistungserbringung entbunden und zur Leistung verpflichtet, sobald das Ereignis endet. Biella schuldet diesfalls keinen Schadenersatz.
Sollte ein Force Majeur Ereignis eintreten, hat Biella alternativ das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Standort von Biella.
Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe an den Lieferanten oder der Bereitstellung am Erfüllungsort auf den Kunden über.
Abnahme der Lieferung und Gewährleistung
Mängel sind Biella innert 10 Kalendertagen nach Erhalt der Vertragsgegenstände detailliert schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt und frei von Mängeln. Nach begonnener Nutzung oder Verarbeitung der gelieferten Vertragsgegenstände ist jede Beanstandung von Mängeln ausgeschlossen.
Weisen vom Kunden empfangene Vertragsgegenstände einen Transportschaden auf, hat sich der Kunde den Transportschaden vom Transportunternehmen (z.B. Chauffeur, Zustellungsbote usw.) schriftlich zu bestätigen und Biella sofort zu melden.
Verdeckte Mängel hat der Kunde innerhalb von 10 Kalendertagen seit deren Entdeckung schriftlich zu rügen, ansonsten auch diese Mängel als genehmigt gelten. Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren innert 12 Monaten.
Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes leistet Biella nach Wahl von Biella Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Andere Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Für vom Kunden selber gelieferte Teile wird die Gewährleistung wegbedungen.
Retournierungen
Retournierungen ohne vorherige Rücksprache mit Biella werden nicht entgegengenommen.
Eigentumsvorbehalt
Biella haftet ausschliesslich für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Vertragsverletzungen. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von Biella. Im Falle der Weiterveräusserung tritt der Kunde sämtliche aus der Weiterveräusserung entstanden Forderungen an Biella ab. Der Kunde verpflichtet sich, Biella vollständig über einen möglichen Weiterverkauf zu dokumentieren.
Biella ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende Register eintragen zu lassen.
Der Kunde darf gelieferte Gegenstände nur veräussern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, wenn er sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vollständig erfüllt hat.
Der Kunde hat gelieferte Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig aufzubewahren, Instand zu halten, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Unfall, Wasser und sonstige Risiken zu schützen, zu versichern und alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch von Biella weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Geistiges Eigentum
Die vor und bei Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechte an Werken, Konzepten, technischen Skizzen, Plänen, Hardware und Software einschliesslich Quellcode, in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form, gehören Biella.
Biella ist Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an allen Produkten, die von ihr, ihren Mitarbeitern, mit ihr verbundenen Unternehmen oder Subunternehmern hergestellt, entworfen oder entwickelt wurden, sowie an allen geistigen Eigentumsrechten, die Biella erworben hat oder die ihr anderweitig gehören.
Wenn der Kunde Werke, an denen Biella geistige Eigentumsrechte besitzt, verbessert, erweitert oder verändert, überträgt der Kunde diese unwiderruflich und entschädigungslos an Biella, so dass Biella Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an einer solchen Verbesserung, Erweiterung oder Veränderung wird. Für den Fall, dass eine der obigen Übertragungen in irgendeiner Weise ungültig ist, gewährt der Kunde Biella eine exklusive, gebührenfreie, unwiderrufliche, unbefristete und weltweite Lizenz zur Herstellung, Nutzung, Vermarktung, zum Verkauf und zur freien Verwertung dieser geistigen Eigentumsrechte.
Der Kunde bestätigt, dass er vollumfänglich berechtigt ist, die technische Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Diagramme, Anleitungen), die er Biella oder deren Subunternehmer für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellt, zu verwenden. Sollte der Kunde nicht ermächtigt sein, die Bestellung von Biella ausführen zu lassen, ohne dabei die geistigen Eigentumsrechte Dritter zu verletzen, hat der Kunde Biella unverzüglich zu informieren. In diesem Falle wird Biella die Arbeit unterbrechen bis die benötigten Zustimmungen vorliegen.
Allfällige Verletzungen vom geistigen Eigentum hat der Kunde Biella sofort anzuzeigen. Der Kunde hat Biella für sämtliche Verletzungen von geistigem Eigentum schadlos zu halten.
Bewilligungen und Exportbestimmungen
Soweit der Kunde für die Erbringung der Leistungen Material bereitstellt, hat er sich jederzeit an nationale und internationale Exportbestimmungen (z.B. ITAR) zu halten und teilt Biella unverzüglich schriftlich mit, wenn die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise diesen Bestimmungen unterliegen. Er hält alle anwendbaren Exportbestimmungen ein und legt Biella auf Verlangen alle hierfür relevanten Informationen offen. Diese Verpflichtung gilt über die Vertragslaufzeit hinaus.
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, trifft der Kunde alle zur Erlangung einer für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Bewilligung notwendigen Vorkehren. Dazu gehören insbesondere die nationalen und internationalen Exportbestimmungen. Biella unterstützt den Kunden hierbei angemessen.
Geheimhaltung
Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und verwenden diese ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks des abgeschlossenen Vertrages. Die Parteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Spezialisten sicher. Im Zweifel sind die Informationen vertraulich zu behandeln.
Vertrauliche Informationen einer Partei umfassen nicht solche Informationen, die:
- der anderen Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihm die offenlegende Partei zugänglich gemacht hat;
- allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die andere Partei dafür verantwortlich war/ist;
- der anderen Partei durch einen Dritten rechtmässig und ohne Weitergabebeschränkungen bekannt gegeben wurden;
- von der anderen Partei selbst entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen der geschützten Partei zu nutzen oder sich darauf zu beziehen;
Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht gestattet. Bei Zustimmung sind die Geheimhaltungspflichten dem empfangenden Dritten zu überbinden.
Verletzt der Kunde die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, schuldet der Kunde, falls nicht anders vereinbart, Biella eine Zahlung, sofern der Kunde nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese Zahlung beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung bei Kauf-, Werk- und ähnlichen Verträgen oder 10% der jährlichen Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen, insgesamt aber höchstens CHF 50’000.00 je Fall. Diese Zahlung befreit den Kunden nicht von der Geheimhaltungspflicht; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten.
Datenschutz
Im Zusammenhang mit dem diesen AGB unterliegenden Vertrag kann jede Partei Zugang zu personenbezogenen Daten (z.B. Name, Funktionen, Business Units, Vertragsdetails und Kommunikationsdaten) von Mitarbeitenden, Vertretern, Beratern, Agenten, Auftragnehmern und anderem Personal („Personal“; „Personaldaten“) der anderen Partei erlangen. Die Parteien vereinbaren, dass sie bezüglich solcher Personaldaten jeweils als unabhängige Datenschutzverantwortliche handeln, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Personaldaten dürfen nur im Rahmen des anwendbaren Gesetzes bearbeitet werden, unter Anwendung angemessener Sicherheitsvorkehrungen (z.B. technische und organisatorische Vorkehrungen), und nur zwecks Abschlusses und Ausführung des Vertrages, insbesondere für Bestellungen, Zahlungsverarbeitungen, Zollabgaben, Steuern, Import/Export-Management, Kundenbeziehungsmanagement, Buchhaltung und allgemeine administrative Zwecke. Jede Partei informiert ihr eigenes Personal über die Bearbeitung von Personaldaten durch die andere Partei entsprechend dem anwendbaren Recht.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Biella und dem Kunden ist materielles schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (insbesondere das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18.12.1987). Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.
Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von Biella Schweiz AG zuständig.
Biella Schweiz AG, März 2023